Das Museum Rietberg Zürich wurde 1952 gegründet, ist das einzige Museum für aussereuropäische Kunst in der Schweiz und besitzt eine bedeutende Sammlung mit Werken aus Asien, Afrika, Amerika und Ozeanien. Die Bestände umfassen zurzeit mehr als 45‘000 Fotografien und 25‘000 Objekte (Skulpturen, Malerei, Keramik und Textilien), von denen der grösste Teil in der permanenten Sammlung oder im Schaudepot ausgestellt sind.
Die vom Internationalen Museumsrat veröffentlichten «Ethischen Richtlinien für Museen von ICOM» (Erstveröffentlichung 1986, überarbeitete Version vom 8. Oktober 2004) sehen vor, dass jedes Museum seine Sammlungspolitik schriftlich festlegt und veröffentlicht (§ 2.1).
Die Sammlungspolitik des Museums Rietberg umfasst fünf Punkte:
1. Sammeln
Das Sammeln ist Teil des Leistungsauftrages des Museums. Der Erweiterung der Sammlung wird durch Ankäufe, Annahme von Schenkungen und Legaten sowie durch Begünstigungen aus Stiftungen und Dauerleihgaben Rechnung getragen. Das Kuratorium ist für sämtliche Erwerbungen verantwortlich. Bei Erwerbungen über CHF 75'000 wird zusätzlich die Meinung externer Spezialisten (Anschaffungskommission) eingeholt.
Folgendes ist bei der Sammlungserweiterung zu berücksichtigen:
a) Geografisch-thematischer Ausbau der Bestände
Beim Ausbau der Sammlung ist in erster Linie darauf zu achten, bestehende Sammlungsgebiete durch kunsthistorisch und ästhetisch qualitätsvolle Objekte zu erweitern oder zu ergänzen. Andererseits können im Zusammenhang mit neu hinzukommenden Schenkungen in Absprache mit dem Kuratorium neue Schwerpunkte gesetzt werden.
b) Sorgfaltspflicht und Provenienz
Vor einem Erwerb muss alles unternommen werden, um sicherzustellen, dass die angebotenen Objekte aus legaler Quelle stammen. Die Kuratoren klären die Provenienz der betreffenden Objekte möglichst lückenlos ab und überprüfen bei Unklarheit die gängigen Datenbanken (Art Loss Register, Interpol, rote Liste von ICOM). In Fällen, in denen ein Zweifel an der rechtmässigen Herkunft der Objekte besteht, wird vom Erwerb abgesehen.
c) Rechtliche Grundlagen
Das Schweizerische Kulturgütertransfergesetz (KGTG) ist am 1. Juni 2005 in Kraft getreten. Beim KGTG handelt es sich im Wesentlichen um die Umsetzung der 2003 von der Schweiz ratifizierten UNESCO-Konvention vom 14. November 1970 über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Das KGTG regelt insbesondere die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr und seine Rückführung aus der Schweiz sowie Massnahmen gegen die rechtswidrige Übereignung.
d) Provisorische Annahme von Einzelobjekten und/oder Sammlungen
Zum Schutz von bedrohten Kulturgütern kann eine provisorische Aufnahme ins Auge gefasst werden (KGTG, Art. 8 resp. Art. 9, Abs. 2), um sie vor einer drohenden Zerstörung durch bewaffnete Konflikte, Naturkatastrophen oder andere Unwägbarkeiten zu bewahren.
Ebenso kann bei unklarer Rechtslage eine provisorische Aufnahme ins Museum erfolgen (sogenannte Safe-Haven-Regelung). Dieser Aufnahme folgen Abklärungen über den definitiven Verbleib mit dem Bundesamt für Kultur BAK und dem Herkunftsland.